Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen werden zusammen mit der umseitigen Exposébeschreibung Bestandteil der beiderseitigen Vereinbarungen.
1. Die Provision für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses für das vorseitig näher bezeichnete Objekt beträgt den umseitig genannten v.-H.-Satz des notariell beurkundeten Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Provisionsbetrag.
Die Provision ist auch für den Fall zu bezahlen, daß unter Beibehaltung der inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher, finanzieller und rechtlicher Art schaden nicht. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung gilt auch für den Fall der Objektverschiedenheit (Abschluß eines Vertrages über ein anderes dem Eigentümer gehörendes Objekt), da der Interessent erst durch Vorliegen dieses Exposés Kenntnis von der Existenz und Person des Eigentümers erhalten konnte und ohne Kenntnis des Eigentümers der Interessent mit diesem keinen Vertrag hätte abschließen können.
Der Provisionsanspruch ist mit Abschluß des notariellen Vertrages fällig.
Desweiteren bedarf es zur Fälligkeit des Provisionsanspruchs für einen Erwerb des umseitig genannten Objektes oder eines anderen dem Eigentümer gehörenden Objekts keines zusätzlichen Vertrages.
Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich Anzeige zu machen wenn und ggf. zu welchen Bedingungen ein Vertrag über das in diesem Exposé bezeichnete Objekt oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.
2. Wir versichern, daß wir vom Verkäufer oder einem nachweislich berechtigten Bevollmächtigten beauftragt und befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten.
Wir erklären weiterhin, daß die umseitig gemachten Angaben ausschließlich auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht, können für diese Angaben des Verkäufers keine Haftung übernehmen. Der Interessent ist darüber informiert, daß er für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers des Objektes dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle eines Vertragsabschlusses zumindest mit ursächlich für den Erfolg geworden und begründet ebenfalls die Verpflichtung zur Provisionszahlung.
3. Entsteht durch die Ursächlichkeit des Nachweises, wie in Pkt. 1 und 2 beschrieben, ein Mietvertrag, ist die umseitig beschriebene Provision, ausgedrückt in dem Vielfachen einer Monatsmiete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Vertragsabschluß fällig.
4. Das vorliegende Exposé ist nur für den ausdrücklich bestimmten Empfänger vorgesehen. Es ist vertraulich zu behandeln und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés kann eine Schadensersatzverpflichtung nach sich ziehen.
5 Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf und Vermietung bzw. Verpachtung sind vorbehalten.
6. Weitere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.